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Der Verein | Satzung | Vorstand

Die Satzung des Vereines

Freier Kindergarten Schwabach e. V.


§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Freier Kindergarten Schwabach". Er hat seinen Sitz in Schwabach und ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) vom 01.07.1977. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele und zwar durch:

a) Förderung der Erziehung von Kindern
b) Förderung der Erziehungsfähigkeit der Eltern
c) Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen für Eltern.

(2) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.


§ 3 Mittel zum Erreichen des Vereinszweckes

(1) Errichtung und Betrieb einer Kindertageseinrichtung.

(2) Regelmäßige, gemeinschaftliche Veranstaltungen von Eltern und Kindern.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied werden kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Der Verein unterscheidet zwischen aktiven Mitgliedern (faktisch mit Kindern in der Einrichtung) mit Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung sowie Fördermitgliedern, die kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung haben.

(2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand unter Anhörung der aktiven Mitglieder.

(3) Jeder gültige Betreuungsvertrag entspricht einer Stimme in der Mitgliederversammlung.

(4) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins durch Engagement aktiv zu unterstützen.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

(6) Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Quartalsende möglich. Bei Ausscheiden des Kindes wegen Einschulung geht die aktive Mitgliedschaft automatisch in eine Fördermitgliedschaft über, sofern die Mitgliedschaft nicht bis zum 30. September des Jahres gekündigt wurde.

(7) Der Ausschluss eines Mitglieds kann bei Vereinsschädigung oder wegen schwerer Verstöße gegen die Vereinsziele von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 6 Organe des Vereins

(1) Vorstand

(2) Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorstand, dem zweiten Vorstand und dem Kassier. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

(2) Im Innenverhältnis ist der Vorstand verpflichtet, bei Rechtsgeschäften über EUR 1000,-- die Zustimmung der aktiven Mitglieder einzuholen.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, die Bezahlung der Gehälter und der damit verbundenen Aufwendungen sowie der monatlichen Mietzahlungen vorzunehmen.

§ 8 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt, bleibt jedoch im Amt bis zum Amtsantritt des nächsten Vorstandes durch erfolgte wirksame Neuwahl. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied formlos einberufen werden können. Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand, der nur bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder beschlussfähig ist, fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.


§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt im Einzelnen:

a) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes.

b) Die Entgegennahme des Jahresberichts des Revisors über die Prüfung der Kassen- und Wirtschaftsführung

c) Die Entlastung des Vorstandes.

d) Die Wahl des Vorstandes sowie des Revisors.

e) Die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder und der Höhe der monatlichen Betreuungskosten.

f) Die grundsätzlichen Fragen im Rahmen des Vereinszwecks (z.B. pädagogisches Rahmenkonzept).

g) Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(3) Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Stimmrechte der aktiven Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung faßt die Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmen-mehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der Erschienenen, zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2) und zur Auflösung des Vereins (§ 13) eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.


§ 10 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.


§ 11 Gewinne

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 12 Vergütungen

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 13 Auflösung und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 (3) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an die Stadt Schwabach mit der Auflage, es ausschließlich zum Zwecke des Ausbaus und Unterhalts von Spielplätzen zu verwenden.

Satzung-Stand: 13.10.2010